Vorsorge für ein würdevolles, selbstbestimmtes Lebensende

Man muss nicht so lange warten ...

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zu haben kann einen in Sicher­heit wie­gen, aber vie­le Ver­fü­gun­gen grei­fen erst spä­ter, als man es sich viel­leicht erhofft hat. Allen vor­an die sog. christ­li­che Pati­en­ten­vor­sor­ge, die erst zur Anwen­dung kommt, wenn der unmit­tel­ba­re Ster­be­pro­zess oder das End­sta­di­um einer unheil­ba­ren, töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit erreicht ist. Weder weit fort­ge­schrit­te­ne Demenz, noch schwe­re, aus­sichts­lo­se Hirn­schä­di­gung sind damit abge­deckt, wie es 2004 vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz (BMJ) unter Mit­wir­kung von Kir­chen­ver­tre­tern mal fest­ge­legt wor­den war.

Das 2009 ver­ab­schie­de­te sog. Pati­en­ten­ver­fü­gungs­ge­setz (§ 1901a BGB) sieht sogar vor, dass Fest­le­gun­gen unab­hän­gig von Art und Sta­di­um einer Erkran­kung zu respek­tie­ren sind. Ein Jahr danach haben die Kir­chen ihre stark ein­ge­schränk­te Pati­en­ten­vor­sor­ge ver­öf­fent­licht. Man kann sich fra­gen: Wem nützt das? Ein Schelm, der dabei an die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen von Cari­tas und Dia­ko­nie denkt, denen damit ihre Kun­den erhal­ten blei­ben, denn auch eine so unge­nü­gen­de Pati­en­ten­ver­fü­gung (aus Sicht man­cher Betrof­fe­ner) muss for­mal­ju­ris­tisch als Doku­men­ta­ti­on des eige­nen Wil­lens gewer­tet wer­den und legi­ti­miert so, die Wei­ter­be­hand­lung in den nicht abge­deck­ten Situa­tio­nen. Aber auch die von vie­len Anbie­tern genutz­ten Vor­ga­ben des BMJ, schrän­ken den Wil­len vie­ler Men­schen stär­ker ein, als es ihnen bewusst sein dürfte.

Wesent­lich wei­ter gehen da die Pati­en­ten­ver­fü­gun­gen des Huma­nis­ti­schen Ver­ban­des (HVD), der anbie­tet Doku­men­te nach den eige­nen Fest­le­gun­gen zu erstel­len und dazu sogar kos­ten­los berät (es geht aber noch indi­vi­du­el­ler und kon­kre­ter). Da der Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen hat­te, die Bera­tung zur Pati­en­ten­ver­fü­gung zu einer kas­sen­ärzt­li­chen Leis­tung zu machen, sind Ärz­te nicht moti­viert sich in der Hin­sicht fort­zu­bil­den. Wenn sie auch kei­ne Haus­be­su­che bei Ster­ben­den machen oder in einem Pfle­ge­heim oder Hos­piz Men­schen pfle­gen, dürf­ten ihnen auch die not­wen­di­ge Erfah­rung dazu feh­len. Noch weni­ger qua­li­fi­ziert dazu sind Rechts­an­wäl­te und Nota­re, es sei denn sie haben – wie RA Putz aus Mün­chen – Medi­zin stu­diert, bevor sie Jurist wur­den und haben das Medi­zin­recht zu ihrem Spe­zi­al­ge­biet gemacht. Aber auch sein For­mu­lar geht über das des BMJ nicht wesent­lich hin­aus. Zudem geht es in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung weni­ger um recht­li­ches, als um medi­zi­ni­sche Maßnahmen.

Mit der Pati­en­ten­ver­fü­gung allein ist es nicht getan. Es braucht auch Ver­trau­ens­per­so­nen, die deren Inhalt ken­nen, ver­ste­hen und respek­tie­ren sowie bereit sind ihn zur Kennt­nis und Gel­tung zu brin­gen, wenn die/der Ver­fü­gen­de es sel­ber nicht mehr kann. Die­se sog. Bevoll­mäch­tig­ten müs­sen mit ent­spre­chen­den Voll­mach­ten aus­ge­stat­tet sein. Zur eige­nen Sicher­heit soll­te man ein Hin­weis­kärt­chen mit deren Kon­takt­da­ten bei sich tra­gen, aus dem auch her­vor­geht, dass eine Pati­en­ten­ver­fü­gung exis­tiert. Wenn nicht bekannt wird, dass es Bevoll­mäch­tig­te gibt, kann es pas­sie­ren, dass ein Amts­be­treu­er bestellt wird, der den eige­nen Wil­len nicht kennt und nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen entscheidet.

Wenn es kei­ne geeig­ne­ten Bevoll­mäch­tig­ten (mehr) gibt, kann vor­sorg­lich mit einem Betreu­ungs­ver­ein alles Wich­ti­ge abge­spro­chen und gere­gelt wer­den. Die­ser hat die Ver­fü­gung dann im Ori­gi­nal vor­lie­gen und wird einem bei Bedarf einen ehren­amt­li­chen Betreu­er zur Sei­te stel­len. Autor die­ses Arti­kels, Frank Spa­de, der ger­ne zwecks Bera­tung (auch digi­tal) oder Vor­trag ange­fragt wer­den kann.

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