Grundsätze der Vereinten Nationen für alte Menschen

Foto des UN-Gebäudes

Die Gene­ral­ver­samm­lung der UN ermu­tigt die Regie­run­gen, die nach­ste­hen­den Grund­sät­ze … in ihre ein­zel­staat­li­chen
Pro­gram­me aufzunehmen:

Unabhängigkeit

  1. Alte Men­schen sol­len durch eige­nes Ein­kom­men, durch Unter­stüt­zung sei­tens Ihrer Fami­lie und der Gemein­schaft sowie durch Selbst­hil­fe in aus­rei­chen­dem Maße Zugang zu Nah­rung, Was­ser, Wohn­raum, Klei­dung und Gesund­heits­ver­sor­gung haben.
  2. Alte Men­schen sol­len die Mög­lich­keit haben, zu arbei­ten oder Zugang zu sons­ti­gen Ver­dienst­mög­lich­kei­ten zu haben.
  3. Alte Men­schen sol­len mit­ent­schei­den kön­nen, wann und wie rasch sie sich aus dem Arbeits­le­ben zurückziehen.
  4. Alte Men­schen sol­len Zugang zu ange­mes­se­nen Bil­dungs- und Aus­bil­dungs­pro­gram­men haben.
  5. Alte Men­schen sol­len in einer Umge­bung leben kön­nen, die sicher ist und die ihnen ihren per­sön­li­chen Prä­fe­ren­zen und ihren sich ändern­den Fähig­kei­ten ange­passt wer­den kann.
  6. Alte Men­schen sol­len so lan­ge wie mög­lich zu Hau­se leben können.

Partizipation

  1. Alte Men­schen sol­len in die Gesell­schaft inte­griert blei­ben, aktiv an der Aus­ar­bei­tung und Umset­zung der Poli­ti­ken teil­neh­men, die sich unmit­tel­bar auf ihr Wohl aus­wir­ken, und ihr Wis­sen und ihre Fähig­kei­ten an die jün­ge­ren Gene­ra­tio­nen weitergeben.
  2. Alte Men­schen sol­len Mög­lich­kei­ten einer gemein­nüt­zi­gen Betä­ti­gung erkun­den und nut­zen kön­nen und ehren­amt­lich in Posi­tio­nen tätig sein kön­nen, die ihren Inter­es­sen und Fähig­kei­ten entsprechen.
  3. Alte Men­schen sol­len Bewe­gun­gen oder Ver­ei­ni­gun­gen alter Men­schen grün­den können.

Fürsorge

  1. Alte Men­schen sol­len in Über­ein­stim­mung mit dem kul­tu­rel­len Wer­te­sys­tem der jewei­li­gen Gesell­schaft die Für­sor­ge und den Schutz der Fami­lie und der Gemein­schaft genießen.
  2. Alte Men­schen sol­len Zugang zu einer Gesund­heits­ver­sor­gung haben, die ihnen hilft, best­mög­li­che kör­per­li­che, geis­ti­ge und see­li­sche Gesund­heit zu bewah­ren bezie­hungs­wei­se wie­der­zu­er­lan­gen und das Auf­tre­ten von Krank­hei­ten zu ver­hin­dern oder zu verzögern.
  3. Alte Men­schen sol­len Zugang zu sozia­len und recht­li­chen Diens­ten haben, durch die ihre Eigen­stän­dig­keit erhöht wird und ihr Schutz und ihre Pfle­ge ver­bes­sert werden.
  4. Alte Men­schen sol­len eine geeig­ne­te Anstalts­pfle­ge in Anspruch neh­men kön­nen, die ihnen Schutz, Reha­bi­li­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten sowie sozia­le und geis­ti­ge Anre­gung in einer huma­nen und siche­ren Umge­bung bietet.
  5. Alte Men­schen, die in einem Heim oder einer Pfle­ge- oder Behand­lungs­ein­rich­tung unter­ge­bracht sind, sol­len die Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten genie­ßen kön­nen; ins­be­son­de­re sind ihre Wür­de, ihre Anschau­un­gen, ihre Bedürf­nis­se und ihre Pri­vat­sphä­re sowie ihr Recht, über ihre Pfle­ge und ihre Lebens­qua­li­tät zu ent­schei­den, unein­ge­schränkt zu achten.

Selbstverwirklichung

  1. Alte Men­schen sol­len die Mög­lich­kei­ten zu ihrer per­sön­li­chen Ent­fal­tung voll aus­schöp­fen können.
  2. Alte Men­schen sol­len Zugang zu den Bildungs‑, Kultur‑, geist­li­chen und Erho­lungs­ein­rich­tun­gen der Gesell­schaft haben.

Würde

  1. Alte Men­schen sol­len in Wür­de und Sicher­heit und frei von Aus­beu­tung und kör­per­li­cher und see­li­scher Miss­hand­lung leben können.
  2. Alte Men­schen sol­len ohne Unter­schied nach Alter, Geschlecht, ras­si­scher oder eth­ni­scher Her­kunft, Behin­de­rung oder sons­ti­ger Stel­lung, gerecht behan­delt und unab­hän­gig von ihrem wirt­schaft­li­chen Bei­trag geschätzt werden.

Beschluss der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen vom 16.12.1991.

Vier Jah­re spä­ter wur­de im Ori­gi­nal ‚elder­ly‘ durch ‚older‘ ersetzt. Das wur­de in die­se Über­set­zung über­nom­men.
Quel­le: http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar46091.pdf

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