Satzung des Vereins GRÜNE ALTE§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:Der Verein führt den Namen DIE GRÜNEN ALTEN (GRÜNE ALTE).Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck des Vereins:Der Verein verfolgt nachstehend aufgeführte Ziele:a) Aktive Interessenvertretung alter Menschen in der Gesellschaft im Sinne der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.b) Der Erfahrung und dem Wissen älterer und alter Menschen gesellschaftspolitisch mehr Bedeutung geben.c) Konstruktive Zusammenarbeit der Generationen.d) Eine grüne Altenpolitik, die Selbstbewusstsein und Eigenverantwortung älterer Menschen fördert.e) Stärkung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für hilfs- und pflegebedürftige ältere Menschen.f) Zusammenarbeit mit Verbänden und Initiativen, die sich für ein selbstbestimmtes Leben im Alter einsetzen.g) Anerkennung als Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 50. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.Der Verein DIE GRÜNEN ALTEN ist für alle Menschen offen, eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei handelt.Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können ausschließlich fördernde Mitglieder sein.Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Vorstand gerichtet sein soll.Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft:Die Mitgliedschaft endet:a) durch Tod,b) durch Austritt,c) durch Ausschluss.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.§ 5 Organe des Vereins:Organe des Vereins sind:a) Die Mitgliederversammlung.b) Der Vorstand.§ 6 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich.Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 28 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte per E‑Mail soweit möglich und im Übrigen schriftlich einberufen.Die Mitgliederversammlung:a) bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Vereins,b) legt den Haushalt fest,c) beschließt über eingebrachte Anträge,d) wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen,e) wählt eine/n Kassenprüfer*in und eine*n Stellvertreter*in, parallel zur Vorstandswahl für zwei Jahre, die die Tätigkeiten der Schatzmeister*in überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.§ 6.1 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dieses beantragen.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckänderung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.Es gilt das Frauenstatut der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.§ 7 VorstandDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einer*m Schatzmeister*in sowie zwei weiteren Mitgliedern.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,c) Aufstellung des Haushaltsplans, Kassierung, Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten,d) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. Diese Aufgabe wird in erster Linie vom Schatzmeister erledigt,e) Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. Streichung von Mitgliedern,f) Entscheidung in strittigen Fällen bei Vereinsangelegenheiten.In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.§ 7.1 Wahl und Amtszeit des VorstandsDer Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Mit Wirkung zum 01.01.2006 wird die Vorstandsperiode auf zwei Jahre festgelegt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder des Vereins sind für das Amt des Vorstands wählbar. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.§ 8. Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Falls die MV nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Nach der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt alles Vermögen und Material des Vereins der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage zu, es für altenpolitische Zwecke zu verwenden.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.Berlin, 18.10.2008Diesen Beitrag teilen mit: