Vom Leid, sterben zu wollen

Was könnte man nehmen?

Am 26.03.2018 fand eine Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung zum Leid, ster­ben zu wol­len unter Mit­wir­kung des Huma­nis­ti­schen Ver­bands Ber­lin-Bran­den­burg, KdöR (HVD) in der Ura­nia-Ber­lin statt. Zunächst wur­de der Film „Frau S. will ster­ben“ gezeigt, eine Doku­men­ta­ti­on über den Frei­tod des lang­jäh­ri­gen HVD-Mit­glieds Ingrid Sander.

Sie litt seit ihrem ach­ten Lebens­jahr an Kin­der­läh­mung und hat­te sich vor zehn Jah­ren an den Ber­li­ner Ster­be­hel­fer Uwe-Chris­ti­an Arnold um Hil­fe gewandt. Sei­ne Zusa­ge ihr not­falls beim Ster­ben zu hel­fen, moti­vier­te sie noch zehn Jah­re mit ihrer Behin­de­rung und unter wach­sen­den Ein­schrän­kun­gen wei­ter­zu­le­ben. Kern­aus­sa­gen von Frau San­der im Film »Ich muss mir die Quä­le­rei bis zum Tod nicht antun. … Das ist ein Ver­nich­tungs­schmerz. Ich bin kör­per­lich am Ende. Ich bin eine Rui­ne.« Sie woll­te den Zeit­punkt nicht ver­pas­sen, an dem sie ihrem Leben noch selbst ein Ende set­zen konn­te. Der ursprüng­li­che Plan wur­de dann durch den § 217 StGB ver­ei­telt, sodass sie ihren Sohn bat, wenn es für sie so weit sei, bei ihr zu sein und ihr beim Ster­ben zu hel­fen, was im Film doku­men­tiert wur­de. Wie sie sich die nöti­gen Medi­ka­men­te besorgt hat­te, blieb offen. Bemer­kens­wert an dem Film war noch die Rede des Abge­ord­ne­ten Peter Hint­ze im Bun­des­tag bei der Aus­spra­che zum Gesetz­ent­wurf des § 217 StGB, wo er sag­te: „Das Lei­den im Ster­ben ist sinn­los! Kein Mensch muss einen Qual­tod hin­neh­men.“, was aber die Ver­ab­schie­dung des Para­gra­phen nicht verhinderte.

Künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr (vor allem im Alter)

Im Anschluss an den Film hat die Medi­zin­ethi­ke­rin und Ver­tre­te­rin des HVD Gita Neu­mann in einem Vor­trag die recht­li­che Situa­ti­on der künst­li­chen Ernäh­rung beson­ders im Alter erläu­tert. Dazu hat sie zwei Urtei­le vorgestellt.

Prin­zi­pi­ell sieht sie das Ster­be­fas­ten als eine huma­ne und gewalt­freie Opti­on, sein Lei­den zu begren­zen und dem eige­nen Tod ent­ge­gen zu gehen an. Bei einem frei­wil­lens­fä­hi­gen Men­schen kein Pro­blem, denn grund­sätz­lich gilt, dass jeder ärzt­li­che Ein­griff einer Zustim­mung bedarf, ent­we­der vom Pati­en­ten selbst oder, wenn das nicht mög­lich ist, von einem legi­ti­mier­ten Ver­tre­ter. Aber auch die Fort­set­zung einer lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­me, wie z. B. einer künst­li­chen Ernäh­rung, muss regel­mä­ßig auf ihre Sinn­haf­tig­keit über­prüft wer­den. Die Fort­füh­rung ohne Indi­ka­ti­on, also ohne Nut­zen für den Pati­en­ten oder gar gegen sei­ne frü­he­re Wil­lens­äu­ße­rung, ist eine Kör­per­ver­let­zung. Der Abbruch einer lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­me, für wel­che es kei­ne Ein­wil­li­gung gibt, ist ärzt­lich gebo­ten und kei­ne „akti­ve Ster­be­hil­fe“, wie durch ein BGH-Urteil vom 25.06.2010 bestä­tigt. Eine Fort­füh­rung ohne Indi­ka­ti­on, wur­de am 21.12.2017 vom OLG Mün­chen in einem Mus­ter­pro­zess sogar als sinn­lo­se Lei­dens­ver­län­ge­rung gewer­tet, obwohl kein Pati­en­ten­wil­len ermit­tel­bar war. Der Arzt wur­de zu einer Schmer­zens­geld­zah­lung in Höhe von 40.000 Euro an den Erben verurteilt.

Video­auf­zeich­nung des Vor­trags auf YouTube

Künstliche Ernährung aus ärztlicher Sicht – Wohl, Wille oder Wehe?

Der Ber­li­ner Arzt Hart­mut Klähn berich­te­te danach über künst­li­che Ernäh­rung aus ärzt­li­cher Sicht. Er begann mit einem Bei­spiel aus sei­ner Haus­be­suchs­pra­xis, wo bei einer Pati­en­tin ein pie­pen­des Ernäh­rungs­pum­pen­sys­tem dar­auf auf­merk­sam mach­te, dass die Nähr­flüs­sig­keit alle war. In dem Heim piep­te es auch aus ande­ren Zim­mern und die Suche nach einer Pfle­ge­per­son gestal­te­te sich müh­sam. Er muss­te fest­stell­ten, dass in der Ein­rich­tung eine ein­zi­ge Fach­kraft in der Nacht­schicht für alle über vier Eta­gen ver­teil­ten Pfle­ge­be­dürf­ti­gen zustän­dig war. Ein­zi­ge Unter­stüt­zung war eine des deut­schen nicht mäch­ti­ge Hilfskraft.

Alte Men­schen bekom­men häu­fig eine PEG-Magen­son­de gelegt, wenn sie Nah­rung nicht mehr auf natür­li­che Wei­se zu sich neh­men. Das kann sein, weil sie krank­heits­be­dingt nicht schlu­cken kön­nen oder der Ster­be­pro­zess bereits begon­nen hat, aber auch weil sie ster­ben wol­len. Als Argu­ment wird oft ange­führt, man kön­ne den Men­schen doch nicht ein­fach ster­ben las­sen, obwohl durch meh­re­re Stu­di­en belegt ist, dass gera­de bei demen­ten Men­schen, durch eine künst­li­che Ernäh­rung weder Lebens­qua­li­tät noch Lebens­dau­er ver­bes­sert wer­den. Die Unkennt­nis des­sen, sowie die Unsi­cher­heit von Ange­hö­ri­gen wur­de in der Ver­gan­gen­heit aus­ge­nutzt um für nicht­ein­wil­li­gungs­fä­hi­ge Pati­en­ten eine Zustim­mung zum Legen einer PEG-Magen­son­de zu erhal­ten. Klähn beklag­te, dass öko­no­mi­scher Druck oft hand­lungs­lei­tend ist und so Leben und Ster­ben mani­pu­lier­bar gemacht wür­den. So kom­me es, dass in Deutsch­land jähr­lich im Durch­schnitt 150.000 PEG-Magen­son­den gelegt wer­den, ca. 70 Pro­zent davon ohne kla­re Indi­ka­ti­on. Durch das Ein­stel­len nicht indi­zier­ter Lebens­ver­län­ge­rung könn­te das Per­so­nal­pro­blem in der Pfle­ge und die ange­spann­te Kos­ten­si­tua­ti­on erheb­lich gelin­dert wer­den. Die­sen Men­schen soll­te dann unter guter pal­lia­ti­ver Betreu­ung erlaubt sein an ihrer Erkran­kung natür­lich zu ver­ster­ben, so wie es frü­he­ren Gene­ra­tio­nen noch mög­lich war, weil lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men noch nicht so weit ent­wi­ckelt waren. Er zitier­te Dr. Micha­el de Rid­der, der gesagt hat: „die Unfä­hig­keit und der Wider­wil­le ernährt zu wer­den, sind als Beginn der fina­len Ent­wick­lung einer Erkran­kung zu werten.“

Hart­mut Klähn stell­te den anwe­sen­den Arzt Dr. Chris­toph Tur­ow­skis vor, der gera­de von einem Ber­li­ner Gericht vom Vor­wurf der Ster­be­hil­fe frei­ge­spro­chen wor­den war.

Er hat­te vor fünf Jah­ren einer Pati­en­tin, die seit über 20 Jah­ren an einer unheil­ba­ren Darm­krank­heit litt, seit 13 Jah­ren sei­ne Pati­en­tin war, schon fünf miss­lun­ge­ne Sui­zid­ver­su­che hin­ter sich hat­te und damit droh­te einen Schie­nen­sui­zid zu bege­hen, auf ihren Wunsch ein hoch­po­ten­tes Schlaf­mit­tel ver­schrie­ben. Sie teil­te ihm dann per SMS mit, dass sie es ein­ge­nom­men habe, wor­auf­hin er sie mehr­fach besuch­te bis er nach drei Tagen ihren Tod fest­stell­te. Trotz des Frei­spruchs muss der Arzt 25.000 Euro an Anwalts­kos­ten auf­brin­gen. Da die Staats­an­walt­schaft in Revi­si­on gegan­gen ist und der Fall nun vom BGH behan­delt wer­den muss, dro­hen ihm wei­te­re ca. 40.000 Euro an Anwalts­kos­ten. Wer ihn finan­zi­ell unter­stüt­zen möch­te, kann ihm einen Soli­dar­bei­trag auf sein Kon­to über­wei­sen: Dr. Chris­toph Tur­ow­ski, Post­bank Ber­lin, IBAN DE67100100100643291124, Ver­wen­dungs­zweck: Pro­zess­kos­ten Suizidhilfe

Im Fol­gen­den beschrieb Hart­mut Klähn Vor- und Nach­tei­le einer PEG-Magen­son­de, wie die Indi­ka­ti­ons­stel­lung ermit­telt und wie sie ope­ra­tiv ange­legt wird. Ein Man­gel an Pfle­ge­kräf­ten sei nie­mals eine legi­ti­me Indi­ka­ti­on. Auch wenn der Ster­be­pro­zess bereits ein­ge­setzt habe, ver­bie­te sich künst­li­che Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­zu­fuhr. Hun­ger ist kein Schmerz und legt sich bereits nach kur­zer Zeit. Gegen Durst muss eine zuge­wand­te und fach­ge­rech­te Mund­pfle­ge durch­ge­führt wer­den, eine Infu­si­on dage­gen kann Durst nicht lin­dern, aber zu zusätz­li­chen Beschwer­den führen.

Abschlie­ßend gab er Tipps, wie die Beglei­tung eines Ster­be­fas­tens opti­mal durch­ge­führt wer­den kann und beton­te, dass dabei alle Betei­lig­ten ver­ständ­nis­voll mit­ein­an­der umge­hen soll­ten. Er sieht im Ster­be­fas­ten eine Alter­na­ti­ve zu gewalt­sa­men oder unsi­che­ren Metho­den. Nicht zuletzt hofft er auf die Abschaf­fung des § 217 StGB durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt um die recht­li­che Unsi­cher­heit zu besei­ti­gen und, damit sich die huma­ne Sei­te des Arz­tes dann frei ent­fal­ten kann.

Video­auf­zeich­nung des Vor­trags auf YouTube

Podiumsgespräch mit den Referent*innen und Olaf Sander

Das anschlie­ßen­de Podi­ums­ge­spräch wur­de von Herrn Dr. Ebel von der Ura­nia mode­riert. Er berich­te­te von sei­ner Erfah­rung mit sei­ner Mut­ter, wo er sich nicht in der Lage sah ihr bei ihrem Wunsch frü­her zu ster­ben zu helfen.

Olaf San­der erzähl­te dann, dass Ster­ben in sei­ner Fami­lie kein Tabu­the­ma war und sehr auf­ge­klärt damit umge­gan­gen wur­de. Daher emp­fahl er den Tod, zumin­dest für eini­ge Men­schen, als eine Erlö­sung vom Leid zu ver­ste­hen. Das Ange­hö­ri­ge nach aktu­el­ler Rechts­la­ge die Ein­zi­gen sind, die straf­los beim Sui­zid hel­fen dür­fen, obwohl sie in der Regel dafür in kei­ner Wei­se qua­li­fi­ziert sind, hält er für eine Zumutung.

Gita Neu­mann wies dann dar­auf hin, dass vie­le nicht wis­sen wür­den, was in ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung genau stün­de und selbst wenn dort lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men abge­lehnt wür­den, dass nicht durch­schaut wür­de, in wel­chen Situa­tio­nen dies erst gel­ten wür­de. Wei­ter erklär­te sie, dass der § 217 StGB im Vor­feld eines Sui­zids zur Wir­kung kom­men wür­de und jene bedroht, die dazu auf­klä­ren wür­den, bzw. dafür Unter­stüt­zung bie­ten wür­den. Die pal­lia­ti­ve Beglei­tung eines Men­schen, der bereits mit dem Fas­ten begon­nen hät­te, wäre davon aber ausgenommen.

Olaf San­der berich­te­te dann davon, was er bei den poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen erle­ben muss­te und emp­fahl drin­gend vom Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch zu machen und sich dann einen guten Straf­ver­tei­di­ger zu suchen. Auf dem Poli­zei­re­vier wur­de er dann damit kon­fron­tiert, dass der Beam­te den § 217, gegen den er ver­sto­ßen haben soll­te, nicht im Sys­tem ein­tra­gen konn­te, weil er ein Jahr nach der Ver­ab­schie­dung durch den Bun­des­tag noch nicht zen­tral ein­ge­pflegt wor­den war. Ersatz­wei­se wur­de dann ein­fach der § 216 (Tötung auf Ver­lan­gen!) genom­men. Zudem berich­te­te er, dass vom Not­arzt, der sei­ne Mut­ter nicht gekannt hat­te, als Todes­ur­sa­che „schwe­re depres­si­ve Epi­so­de“ ver­merkt wor­den war, obwohl es dafür kei­ne äuße­ren Anzei­chen gab. Abschlie­ßend gab San­der den Rat, dass alle Betei­lig­ten mit­ein­an­der reden und sich gegen­sei­tig ver­su­chen soll­ten zu verstehen.

Herr Ebel beschloss dann den Abend mit einem pas­sen­den Zitat von Carl Spitz­weg: Oft denk‘ ich an den Tod, den her­ben, und wie am End‘ ich’s aus­mach‘: Ganz sanft im Schla­fe möcht‘ ich ster­ben – und tot sein, wenn ich aufwach‘!

Video­auf­zeich­nung des Gesprächs auf YouTube

Autor: Frank Spade

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