Vorsorge für ein würdevolles, selbstbestimmtes Lebensende 2. April 201711. September 2023 | Frank Spade Eine Patientenverfügung zu haben kann einen in Sicherheit wiegen, aber viele Verfügungen greifen erst später, als man es sich vielleicht erhofft hat. Allen voran die sog. christliche Patientenvorsorge, die erst zur Anwendung kommt, wenn der unmittelbare Sterbeprozess oder das Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit erreicht ist. Weder weit fortgeschrittene Demenz, noch schwere, aussichtslose Hirnschädigung sind damit abgedeckt, wie es 2004 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter Mitwirkung von Kirchenvertretern mal festgelegt worden war.Das 2009 verabschiedete sog. Patientenverfügungsgesetz (§ 1901a BGB) sieht sogar vor, dass Festlegungen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung zu respektieren sind. Ein Jahr danach haben die Kirchen ihre stark eingeschränkte Patientenvorsorge veröffentlicht. Man kann sich fragen: Wem nützt das? Ein Schelm, der dabei an die Pflegeeinrichtungen von Caritas und Diakonie denkt, denen damit ihre Kunden erhalten bleiben, denn auch eine so ungenügende Patientenverfügung (aus Sicht mancher Betroffener) muss formaljuristisch als Dokumentation des eigenen Willens gewertet werden und legitimiert so, die Weiterbehandlung in den nicht abgedeckten Situationen. Aber auch die von vielen Anbietern genutzten Vorgaben des BMJ, schränken den Willen vieler Menschen stärker ein, als es ihnen bewusst sein dürfte.Wesentlich weiter gehen da die Patientenverfügungen des Humanistischen Verbandes (HVD), der anbietet Dokumente nach den eigenen Festlegungen zu erstellen und dazu sogar kostenlos berät (es geht aber noch individueller und konkreter). Da der Gesetzgeber nicht vorgesehen hatte, die Beratung zur Patientenverfügung zu einer kassenärztlichen Leistung zu machen, sind Ärzte nicht motiviert sich in der Hinsicht fortzubilden. Wenn sie auch keine Hausbesuche bei Sterbenden machen oder in einem Pflegeheim oder Hospiz Menschen pflegen, dürften ihnen auch die notwendige Erfahrung dazu fehlen. Noch weniger qualifiziert dazu sind Rechtsanwälte und Notare, es sei denn sie haben – wie RA Putz aus München – Medizin studiert, bevor sie Jurist wurden und haben das Medizinrecht zu ihrem Spezialgebiet gemacht. Aber auch sein Formular geht über das des BMJ nicht wesentlich hinaus. Zudem geht es in einer Patientenverfügung weniger um rechtliches, als um medizinische Maßnahmen.Mit der Patientenverfügung allein ist es nicht getan. Es braucht auch Vertrauenspersonen, die deren Inhalt kennen, verstehen und respektieren sowie bereit sind ihn zur Kenntnis und Geltung zu bringen, wenn die/der Verfügende es selber nicht mehr kann. Diese sog. Bevollmächtigten müssen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein. Zur eigenen Sicherheit sollte man ein Hinweiskärtchen mit deren Kontaktdaten bei sich tragen, aus dem auch hervorgeht, dass eine Patientenverfügung existiert. Wenn nicht bekannt wird, dass es Bevollmächtigte gibt, kann es passieren, dass ein Amtsbetreuer bestellt wird, der den eigenen Willen nicht kennt und nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.Wenn es keine geeigneten Bevollmächtigten (mehr) gibt, kann vorsorglich mit einem Betreuungsverein alles Wichtige abgesprochen und geregelt werden. Dieser hat die Verfügung dann im Original vorliegen und wird einem bei Bedarf einen ehrenamtlichen Betreuer zur Seite stellen. Autor dieses Artikels, Frank Spade, der gerne zwecks Beratung (auch digital) oder Vortrag angefragt werden kann.
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